Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Fa. Mothes CNC-Präzisionsbearbeitung GmbH & Co.KG
Stand 01/2018
1.0 | Vertragsabschluss und Vertragsinhalt | |
1.1 | Diese Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen Verträge über Lieferungen und sonstigen Leistungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. | |
1.2 | Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. | |
1.3 | Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-, EURO-, ISO-Normen und Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblättern oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Ware sind keine Zusicherungen von Eigenschaften. | |
2.0 | Lieferung | |
2.1 | Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist stets vorbehalten. | |
2.2 | Angaben zu Lieferzeiten sind freibleibend. Vereinbarte Lieferzeiten beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. | |
2.3 | Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. | |
2.4 | Lieferfristen verlängern sich, soweit der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät. Bei höherer Gewalt oder unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb unseres Willens liegen, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; dies gilt auch, wenn zusätzliche Informationen über die Ausführung des Auftrages erfolgen oder eingeholt werden müssen. | |
2.5 | Ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht aus Unmöglichkeit oder Verzug kann der Auftraggeber nur insoweit ausüben, als ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. | |
2.6 | Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen von 10% behalten wir uns vor. | |
2.7 | Bei Lohnveredelung behalten wir uns eine Ausschussquote von 2 bis 5%, je nach Material und Schwierigkeitsgrad, mindestens jedoch 1 Stück vor. | |
3.0 | Preise und Zahlung | |
3.1 | Die Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung. | |
3.2 | Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste. | |
3.3 | Ändern sich Angaben und/oder Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Entsprechendes gilt für von uns nicht beeinflussbare Preisbestandteile und Zuschläge, wie z.B. Legierungszuschläge (LZ) bei der Materialbeschaffung. | |
3.4 | Eine Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug und unabhängig von dem Eingang etwaiger Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnissen) in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Ein Zurückhaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. | |
3.5 | Bei Überschreiten des Zahlungszieles berechnen wir Zinsen in Höhe von 1 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. | |
3.6 | Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, können wir für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen, falls der Auftraggeber nicht Sicherheit in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches leistet. | |
3.7 | Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. | |
4.0 | Versand und Gefahrenübergang | |
4.1 | Mangels gegenteiliger Weisung bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. Kosten des Versandes gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Ware wird nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers versichert. | |
4.2 | Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme auf den Auftraggeber über. | |
4.3 | Wird der Versand durch den Auftraggeber verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,7% des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet. Weitergehende Ansprüche aus Annahmeverzug bleiben unberührt. | |
4.4 | Transportschäden sind dem Frachtführer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. | |
5.0 | Eigentumsvorbehalt | |
5.1 | Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldo-Forderungen. die uns im Rahmen der Geschäftsbedingungen noch zustehen. | |
5.2 | Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im, Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 5.1. | |
5.3 | Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Werksveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. | |
6.0 | Mängelrügen und Gewährleistungen Für Mangel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr: |
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6.1 | Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine detaillierte Wareneingangs-Prüfung vorzunehmen. | |
6.2 | Mangel an der Ware einschließlich Maß- und Mengenabweichung sowie das Fehlen von Werkszeugnissen und sonstigen Prüfbescheinigungen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. | |
6.3 | Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware; statt dessen sind wir berechtigt, nachzubessern oder Gutschrift zu erteilen. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. | |
6.4 | Gibt der Auftraggeber uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen seine Gewährleistungsansprüche. | |
6.5 | Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung. | |
7.0 | Allgemeine Haftung | |
7.1 | Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. | |
7.2 | Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt unsere gesetzliche Haftung gegenüber dem Geschädigten nach dem Produkthaftungsgesetz. | |
8.0 | Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht | |
8.1 | Erfüllungsort ist für beide Teile Wuppertal | |
8.2 | Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Wuppertal. Wir können den Auftraggeber auch an seinem Gerichtsstand verklagen. | |
8.3 | Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |